Terms & Conditions of purchase

Einkaufsbedingungen Feintechnik GmbH Eisfeld Stand 18.02.2020
1. Vertragsschluss, Lieferabruf
1.1. Unsere sämtlichen Bestellungen erfolgen freibleibend und schriftlich. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
1.2. Für unsere Bestellungen und deren Abwicklung gelten die nachstehenden Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.4. Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe sowie ihre Änderung und Ergänzung können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Projekt- und Angebotsausarbeitung
Die Ausarbeitung von Projekten und Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos und unverbindlich. Wir sind in der Verwertung frei. Soweit Anfragen von uns technische Angaben oder Forderungen enthalten, entbinden diese den Lieferanten nicht von einer eigenen umfassenden Prüfung.

3. Preise, Nebenkosten, Verpackung, Transportversicherung, Zahlungen, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Eigentumsübergang
3.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und gelten bis zum Ende der Auftragsabwicklung. Nachträgliche Erhöhungen, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind nicht vereinbarte Zuschläge für Importabgaben, Zölle und andere Abgaben ausgeschlossen.
3.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich DDP 98673 Eisfeld (Incoterms 2020) und inkl. Verpackungskosten. Bei gegenseitiger Vereinbarung von “Ab-Werk-Lieferungen” sind unsere Versandvorgaben maßgebend. Wir übernehmen nur die hierdurch entstehenden Kosten.
3.3 Kosten für Transportversicherung tragen wir nicht (Verbotskunde).
3.4 Die Verpackung ist unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen durch den Lieferanten möglichst umweltfreundlich zu wählen und muss leicht entfernbar sein. Die Liefergegenstände sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für Verpackungen ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Leistungsort für bestehende Rücknahmepflichten des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware an uns oder unseren Abnehmer bei Weiterlieferung. Wenn wir Liefergegenstände in der Transportverpackung des Lieferanten weiterliefern, erstreckt sich die Rücknahmepflicht des Lieferanten auch auf diese Verpackung, soweit wir sie nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen von unserem Abnehmer zurückzunehmen zu haben. Die Verwendung von Einwegpaletten ist unzulässig; soweit Palettenversand vorgesehen ist erfolgt die Lieferung auf Euro-Paletten.
3.5 Rechnungen sind an unsere E-Mailadresse de.invoice@harrys.com zu senden. Die Rechnung muss Nummer und Datum der Bestellung, des Vertragsschlusses und des Lieferabrufes, Zusatzdaten (Kontierung), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Abladestelle, Zolltarifnummer, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Ware enthalten.
3.6 Wir sind zur Zahlung mittels Banküberweisung berechtigt. Die Zahlung ist in diesen Fällen rechtzeitig erfolgt, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei unserer Bank eingegangen ist.
3.7 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Zahlung nach vollständigem Erhalt der Lieferung und Eingang der gemäß Absatz 3.5 ausgestellten Rechnung. Wir zahlen binnen dreißig Kalendertagen nach diesem Zeitpunkt mit 3% Skonto oder wahlweise binnen 90 Tagen netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen gilt die Lieferung erst mit dem vereinbarten Liefertermin als erfolgt.
3.8 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.9 Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten zu verrechnen und aufzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen. Für die Aufrechnung ist die Zahlungsmethode nicht relevant. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.
3.10 Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Rechnung durch uns.
3.11 Nicht vertragsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Lieferanten oder uns nach Erteilung unserer Bestellung bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Lieferanten oder die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen vollständigen Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten zu mindern, berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Rechte zur Zurückbehaltung aller sonst fälligen Zahlungen, bzw. zur Forderung nach Sicherheitsleistung durch den Lieferanten.
3.12 Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.13 Bei Leistung einer Anzahlung gehen die bestellten Gegenstände ohne weiteres in unser Eigentum über, auch wenn sie noch nicht abgeliefert sind. Der Lieferant hält in diesem Falle die Gegenstände für uns unentgeltlich in Verwahrung und hat sie bis zur Ablieferung gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern. Die Zahlung hat auf die Gewährleistungspflicht des Lieferanten keinen Einfluss.
3.14 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

4. Über- oder Unterlieferungen, Mängelanzeige
4.1 Über- oder Unterlieferungen sind nicht zulässig.
4.2 Wir behalten uns vor, bei Vorliegen eines zweiseitigen Handelskaufes die Ware binnen einer Frist von zehn Werktagen nach der Ablieferung durch den Lieferanten, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und Mängel der Lieferung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so behalten wir uns vor, diesen binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen.

5. Geheimhaltung
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
5.2 Vertrauliche Produktinformationen, Muster, Zeichnungen und ähnliche Informationen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungenzulässig.
5.3 Überlassene Datenträger, Muster, Vorlagen, Zeichnungen etc. sind nach Erledigung unserer Bestellung unaufgefordert an uns zurückzusenden oder nachweislich zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht insoweit wird ausgeschlossen. Sie sind ebenso wie Modelle, Schnitt- und Stanzwerkzeuge geheim zu halten. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung vervielfältigt werden. Sie dürfen nur für die Ausführung unserer Aufträge verwendet und Dritten weder verkauft noch überlassen oder überhaupt zugänglich gemacht werden.
5.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Modellen, Schablonen, Mustern, Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verstoß des Lieferanten allgemein bekannt geworden ist.
5.5 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.6 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Teils mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

6. Liefertermine und -fristen, Abnahmetermine und -fristen
6.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
6.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung “DDP 98673 Eisfeld (Incoterms 2020)” vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und uns über das nächstmögliche Datum zur Abholung zu informieren.
6.3 Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ansprüche oder Rechte gleich welcher Art.
6.4 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung voraussieht oder unbeeinflussbare Umstände eintreten, die den Lieferanten an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern können, muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
6.5 Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig welcher Art, soweit sie nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die die Abnahme erschweren oder unmöglich machen, geben uns das Recht, Abnahmetermine und -fristen angemessen hinauszuschieben, ohne dass dem Lieferanten ein Schadenersatz zusteht oder zurückgestellte Mengen uns in Rechnung gestellt werden dürfen.

7. Qualität, Bearbeitungsaufträge, Unfallverhütung
7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns bestellen Lieferungen und Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen sowie unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik zu erbringen. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen, Prospekten oder anderen Broschüren über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Energieverbrauch, Betriebskosten usw. der Ware sind garantierter Vertragsinhalt.
7.2 Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen der Ware in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
7.3 Der Lieferant hat die Qualität der Ware ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
7.4 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
7.5 Der Lieferant hat der Lieferung von Gegenständen, die von ihm erstmalig an uns geliefert werden, eine vollständige technische Dokumentation (z.B. Teilekennzeichnungen, Zeichnungen, Bedienungs- und Wartungshinweise, EDV-Unterlagen u.ä.) der jeweiligen Gegenstände beizufügen. Teile mit DIN-Bezeichnung sind entsprechend auszuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für bereits einmal gelieferte Gegenstände, wenn diese in ihrer Konstruktion verändert werden.
7.6 Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Lieferant an uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt, das für einen evtl. Weitervertrieb ins Ausland erforderliche Datenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an uns aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
7.7 Im Falle von Bearbeitungsaufträgen vergüten wir die Bearbeitungskosten lediglich für solche Teile, welche brauchbar gemäß den vereinbarten Spezifikationen sowie unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik geliefert werden. Der Lieferant darf nur das von uns zur Verfügung gestellte Material zur Erledigung des Auftrags verwenden, das er in eigener Verantwortung nochmals zu überprüfen hat. Verarbeitet der Lieferant anderes als das von uns zur Verfügung gestellte Material, so haftet er für den uns dadurch entstehenden Schaden. Die Materialkosten für fehlerhafte Teile infolge Bearbeitungsausschuss, der durch den Lieferanten verursacht worden ist, gehen zu Lasten des Lieferanten. Vor dem Versand ist der Lieferant zu einer Qualitätskontrolle verpflichtet.
7.8 Die bestellten und zu liefernden Teile, Geräte, Anlagen, Maschinen etc. müssen einschließlich des Zubehörs dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz), den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, den Arbeitsschutzvorschriften, den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und den ggf. weiter einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Etwa erforderliche Schutzvorrichtungen oder Schutzeinrichtungen sind im Lieferumfang enthalten.
7.9 Sofern wir Teile beim Lieferanten bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Werden bereit gestellte Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.10 Werden von uns beigestellte Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Teile zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kostenlos für uns.
7.11 Wir behalten uns das Eigentum an den dem Lieferanten überlassenen Werkzeugen vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Gegenstände zu verwenden

8. Mängelhaftung
8.1 Unbeschadet sonstiger Ansprüche können wir in dringenden Fällen Mängel ohne Ankündigung selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen, falls es in Einzelfällen von uns für erforderlich gehalten wird. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
8.2 Die Gewährleistungszeit im Falle des Kaufvertrages beginnt bei Liefergegenständen, die zur Inbetriebnahme bestimmt sind, nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes. Für Liefergegenstände, die nicht inbetriebsetzungsfähig sind, beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tag der Übergabe. Die Vorschriften über den Werkvertrag bleiben unberührt.
8.3 Unsere Mängelansprüche verjähren in einer Frist von sechs Monaten ab dem Ende der gesetzlichen Gewährleistungszeit. Für Nacherfüllung und Ersatzlieferung haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
8.4 Wenn wir eine verkaufte neu hergestellte Sache, auch wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handelt, als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mussten oder unser Vertragspartner den Kaufpreis gemindert hat, stehen uns die in § 437 BGB bezeichneten Rechte gegen den Lieferanten auch ohne eine sonst erforderliche Fristsetzung zu. Wir können beim Verkauf einer neu hergestellten Sache vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Vertragspartner nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatten, wenn der von unserem Vertragspartner geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Zeigt sich der Mangel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Übergang der Gefahr auf unseren Vertragspartner, so wird auch im Verhältnis zum Lieferanten vermutet, dass der Liefergegenstand bereits beim Übergang der Gefahr auf uns mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

9. Produkthaftung, Freistellung
9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter uneingeschränkt freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Unter den Voraussetzungen des Abs. 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu er- statten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen und präventive Maßnahmen) ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

10. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung eines Werkvertrages
10.1 Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben oder die Ausführung zu einer späteren Zeit zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns entstehen. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Annahme der Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und Betriebsstörungen .
10.2 Bei Werkverträgen, auf die nicht die Vorschriften über den Kauf Anwendung gern. § 651 BGB finden, sind wir jederzeit berechtigt, den Vertrag ohne besonderen Grund ganz oder teilweise
zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung sind wir nur verpflichtet, die dem Lieferanten bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu erstatten,
darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn und den Wagniszuschlag sind der Höhe nach auf 5% der Gesamtauftragssumme beschränkt. Bereits von uns geleistete Zahlungen werden hierauf angerechnet. Auf Anforderung sind angearbeitete Werkstücke bzw. Teillieferungen an uns herauszugeben.
10.3 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zu- rückzutreten.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lieferanten ist der Sitz der Feintechnik GmbH Eisfeld.

12. Daten über den Lieferanten
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten sowie die personenen Daten der Ansprechpartenr in Ihrem Unternehmen nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel zur Erfüllung des Vertrags oder zur Durchführung einer vorvertraglichen Maßnahme. Ergänzend verweisen wir auf unseren Datenschutzhinweis. Abrufbar unter https://www.harrys.de/datenschutz/

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
13.2 Es gilt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG/UN Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen . Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend.

14. Teilunwirksamkeit, Übersichtilchkeitsklausel, Sprache
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden , so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
14.2 Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.